AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von MusicArtsVienna
1. Geltung
1.1. MusicArtsVienna – im Folgenden als
Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage der
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen
oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für
das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur
dann wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem
Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das
jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag
des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die
Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der
Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist
er an diesen zwei Wochen- ab dessen Zugang bei
der Agentur -gebunden. Der Vertrag kommt durch
die Annahme des Auftrags durch die Agentur
zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B.
durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei
denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen
gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des
Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und
Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden
Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des
Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung oder den
Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Alle Leistungen der Agentur
(insbesondere alle Projektentwürfe) sind vom
Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen
freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe
gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich
mit allen Informationen und Unterlagen
versorgen, die für die Erbringung der Leistung
erforderlich sind. Er wird sie von allen
Vorgängen informieren, die für die Durchführung
des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn
diese Umstände erst während der Durchführung des
Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den
Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
nachträglich geänderten Angaben von der Agentur
wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die
für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Informationen,
Örtlichkeiten, Räumlichkeiten, technische
Angaben, Musikwünsche, etc.) auf eventuelle
bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder
sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur
haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger
Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen
Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält
der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat
ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr
durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen
berechtigt, die Leistung selbst auszuführen,
sich bei der Erbringung von
vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu
bedienen und/oder derartige Leistungen zu
substituieren („Besorgungsgehilfe").
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen
erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen
des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des
Kunden.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilfen
sorgfältig auswählen und darauf achten, dass
diese über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind
schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die
Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine
einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine
berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur
Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene,
mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist
gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang
eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine
Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus
dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare
Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei
Auftragnehmern der Agentur – entbinden die
Agentur jedenfalls von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn
der Kunde mit seinen zur Durchführung des
Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B.
Bereitstellung von Unterlagen oder
Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall
wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß
des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt, wenn
· die Ausführung der Leistung aus Gründen,
die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist
oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter
verzögert wird;
· berechtigte Bedenken hinsichtlich der
Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen
leistet noch vor Leistung der Agentur eine
taugliche Sicherheit leistet.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist,
entsteht der Honoraranspruch der Agentur für
jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht
wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung
ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen erhält die
Agentur ein Honorar. Das Honorar versteht sich
exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht
ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar
abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle
der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom
Kunden zu ersetzen.
7.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind
grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist,
dass die tatsächlichen Kosten die von der
Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als
10% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf
die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden
genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Tagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere
Alternativen bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus
welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur
Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur
eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung
dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind
vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto
Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig
und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde,
binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung
zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten
Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. als
vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit
der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten
und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen
oder sonstige für eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden
kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer
mit dem Kunden abgeschlossener Verträge,
erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort
fällig stellen.
8.4. Der Kunde darf ist nicht berechtigt, mit
eigenen Forderungen gegen Forderungen der
Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des
Kunden wurde von der Agentur schriftlich
anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird
ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen
steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu,
das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten
Personal- und Sachaufwand der Agentur für die
Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die Agentur nach der Präsentation
keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der
Agentur, insbesondere die
Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im
Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht
berechtigt, diese – in welcher Form immer –
weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die
Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte
sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne
ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht
zulässig.
9.3. Ebenso ist dem Kunden die weitere
Verwendung der im Zuge der Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und
zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte
urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der
Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der
Kunde keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte
an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung
von Kommunikationsaufgaben nicht in von der
Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so
ist die Agentur berechtigt, die präsentierten
Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der Agentur
einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen
Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
Agentur und können von der Agentur jederzeit –
insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur
das Recht der Nutzung (einschließlich
Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im
vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige
Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die
Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die
Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb
von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die
vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür
in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der Agentur,
wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch
den Kunden oder durch für diesen tätig werdende
Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Agentur und – soweit die Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers
zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der
Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist –
unabhängig davon, ob diese Leistung
urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung
der Agentur erforderlich. Dafür steht der
Agentur und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der
Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die
Agentur konzeptionelle oder gestalterische
Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des
Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese
Leistung urheberrechtlich geschützt ebenfalls
die Zustimmung der Agentur ist oder nicht –
notwendig.
11. Kennzeichnung
11.1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen
Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf
die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des
jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des
Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern
und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit
Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden
bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadenersatz
12.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen
unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von
drei Tagen nach Leistung durch die Agentur
schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger
Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Leistung durch
die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden
die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei
der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die
Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn
diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB
zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das
Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden
zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des Kunden,
insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der
Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter
oder unvollständiger Leistung,
Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter
Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Agentur beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur
innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens geltend gemacht werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe
nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern
begrenzt.
13. Haftung
13.1. Die Agentur wird die ihr übertragenen
Arbeiten unter Beachtung der allgemein
anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den
Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare
Risiken hinweisen. Jegliche Haftung der Agentur
für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den
Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich
ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer
Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere
haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche
Dritter.
13.2. Die Agentur haftet im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden,
sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das
Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.
14. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden
und der Agentur ist ausschließlich
österreichisches Recht unter Ausschluss der
internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
15.2. Als Gerichtsstand für alle sich
unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden
ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz
der Agentur örtlich und sachlich zuständige
österreichische Gericht vereinbart.